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Neues in der Photovoltaik im Jahr 2017

Zum Jahreswechsel tritt die nächste Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft, das EEG 2017. Es bringt der Photovoltaik einige Änderungen, die auch Betreiber von Bestandsanlagen betreffen. Darüber hinaus wird das neue Messstellenbetriebsgesetz nach dem Jahreswechsel seine Wirkung entfalten. Das Magazin des Photovoltaikforums hat alle neuen Regelungen zusammengefasst.

 

Zum Jahreswechsel tritt das neue EEG in Kraft. Es enthält Änderungen für Betreiber von alten wie neuen Photovoltaikanlagen. Bild: K.C./Fotolia

2016 begann für die Solarstrombranche ungewohnt: Die Fördertarife für elektrischen Strom aus Photovoltaikanlagen verringerten sich zum ersten Mal seit mehr als zehn Jahren nicht. Dies wiederholt sich: Auch  zum 1. Januar 2017 bleiben die Tarife unverändert – sogar auf dem Niveau, auf dem sie sich seit September 2015 befinden. Dafür gibt es eine Reihe anderer Veränderungen, angefangen bei den ausgeweiteten Ausschreibungen für große Photovoltaikanlagen, der Meldepflicht für Eigenversorger mit Anlagen größer sieben Kilowatt Leistung bis zum Ausbringen von intelligenten Messsystemen.

EEG-Umlage für Eigenverbrauch bei 40 Prozent, also 2,752 Cent pro Kilowattstunde

Wer seinen Solarstrom selbst nutzt, zahlt ab 2017 nunmehr 40 Prozent der EEG-Umlage auf jede Kilowattstunde. Da sich die EEG-Umlage zum Jahreswechsel auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde erhöht, werden 2,752 Cent pro Kilowattstunde fällig. Befreit von der Pflicht sind einmal Betreiber von Anlagen bis maximal zehn Kilowatt Leistung, sofern das System bis zu zehn Megawattstunden Elektrizität im Jahr produziert. Für Strommengen darüber hinaus, ist die Umlage abzuführen. Und befreit sind Betreiber von Bestandsanlagen. 

Welches System als Bestandsanlage zählt, ist bislang relativ einfach. Es sind Photovoltaikanlagen, die bis Juli 2014 schon einmal zur Versorgung ihres Betreibers beigetragen haben. Zudem ist eine zweite Bedingung zu beachten, die bauliche Veränderungen an der Anlage betrifft. Wurde bei der Installation neuer Module die Leistung des ganzen Systems um mehr als 30 Prozent erhöht, verlieren sie ihren Status als Bestandsanlage. Die Folge: Auf eigenverbrauchten Solarstrom ist EEG-Umlage zu entrichten und zwar der verminderte Satz von nun 40 Prozent.

Nach EEG 2017 muss  künftig auch auf selbst genutzten Strom aus Bestandsanlagen EEG-Umlage gezahlt werden, wenn das System nach Ablauf des Jahres 2017 erneuert oder ersetzt wird und sich dabei seine Leistung erhöht. Der Umlagesatz beträgt dann 20 Prozent. Wer daher eine geringfügige Erweiterung seiner Eigenversorgungsanlage plant, sollte diese 2017 durchführen. Wird die Leistung aber um mehr als 30 Prozent erhöht, greift die bisher schon geltende Regelung, dass die Anlage dann gar keinen Bestandsschutz mehr genießt.

Meldepflichten für Eigenversorger mit Anlagen größer sieben Kilowatt Leistung

Die Meldepflichten für Eigenverbraucher sind konkreter gefasst worden, als sie in der Vergangenheit von der Bundesnetzagentur ausgelegt wurden. Alle Eigenversorger mit Anlagen größer sieben Kilowatt Leistung sollen dem zuständigen Netzbetreiber über ihre Eigenversorgung Meldung erstatten. Anzugeben ist, dass Solarstrom selbst genutzt wird, wie viel es im Kalenderjahr war, wie groß die Photovoltaikanlage ist und ob die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage aufgrund von Eigenverbrauch besteht. Auch wer keine EEG-Umlage auf seinen selbst genutzten Strom abzuführen braucht, soll mitteilen, seit wann er sich selbst versorgt und warum eine Befreiung vorliegt. Diese Meldung muss nur einmal erfolgen, es sei denn, die Anlage wird umgebaut.

Der Stichtag für eine Mitteilung bleibt unverändert: Bis 28. Februar ist Zeit. Die Meldung geht in den meisten Fällen an den Verteilnetzbetreiber. An den Übertragungsnetzbetreiber wenden sich Eigenversorger, die nicht ans Verteilnetz geschlossen sind. Die Netzbetreiber erstellen auf Basis der Daten die  Abrechnung für die EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom. Wer sich nicht an die Frist hält, kann einen Aufschub bis 31. Mai für seine Meldung erhalten. Jeder, der noch später oder gar nicht reagiert, muss mit Konsequenzen rechnen: Die Netzbetreiber können bei fehlenden Daten die volle EEG-Umlage berechnen.

Ausschreibungen für alle Anlagen größer 750 Kilowatt Leistung

Keine Änderung gibt es für Stromerzeuger, die ihre Energie direkt an Dritte liefern, ohne ihn ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Sie haben wieder bis 31. Mai dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bekannt zu geben, wie viel Strom sie im Kalenderjahr tatsächlich verkauft haben. Auf die Energiemenge wird die volle EEG-Umlage erhoben. Da die Stromlieferanten zumeist Abschläge über das Jahr verteilt zahlen, erstellt der  Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage der gemeldeten Daten die Jahresabrechnung.

Ab Neujahr können nur noch Photovoltaikanlagen bis 750 Kilowatt Leistung eine garantierte Förderung über das EEG erhalten, wenn sie ans öffentliche Stromnetz geschlossen werden. Alle größeren Kraftwerke müssen sich in Ausschreibungen durchsetzen, wenn der Strom zu einem festen Tarif über mehrere Jahre vergütet werden soll. Mitte Dezember hat die Bundesnetzagentur bereits die erste Runde nach EEG 2017 eingeläutet.

Ausfallvergütung bei Problemen mit Direktvermarktung

Kraftwerke größer 100 Kilowatt Leistung unterliegen zudem der verpflichtenden Direktvermarktung. Das war auch im abgelaufenen Jahr bereits der Fall. Das bedeutet, dass die Betreiber für ihren Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen können, sondern die Marktprämie. Über die Prämie können mit einer Kilowattstunde 0,4 Cent mehr verdient werden. Allerdings wird der Betrag nicht komplett an den Erzeuger weitergegeben – der Direktvermarkter berechnet sich auch einen Obolus für seinen Aufwand. Er verkauft den Strom am Markt. Neu ist im EEG 2017, dass die Direktvermarktung nicht nonstop erfolgen muss. Bis zu sechs Monate im Jahr – davon an bis zu drei aufeinanderfolgenden Monaten – kann der Betreiber eine Ausfallvergütung beziehen. Diese liegt um 20 Prozent unter der Einspeisevergütung. Geschaffen wurde sie für den Fall, dass der Direktvermarkter pleite geht und nicht sofort ein neuer Dienstleister den Stromverkauf übernimmt.

Betreiber von Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung haben die Wahl, ob sie den Strom direkt vermarkten, ins Netz einspeisen und die Einspeisevergütung beziehen oder einen Teil selbst verbrauchen. Während der Eigenverbrauch sowohl mit dem Beziehen der Marktprämie als auch der Einspeisevergütung vereinbar ist, hat sich der Betreiber Monat für Monat zu entscheiden, welche Art der Förderung er beziehen will. Bei einem Wechsel der Förderart ist dies dem Netzbetreiber vorab mitzuteilen.

Noch kein intelligentes Messsystem zertifiziert

Das Messstellenbetriebsgesetz ist bereits Anfang September 2016 in Kraft getreten. Es schreibt die Installation von intelligenten Messsystemen ab 2017 vor und zwar bei allen Photovoltaikanlagen größer sieben Kilowatt Leistung.  Kostenpunkt für den Anlagenbetreiber: Bis zu 100 Euro im Jahr, wenn die Anlage kleiner 15 Kilowatt ist. Bei Systemen bis 30 Kilowatt können bis zu 130 Euro im Jahr in Rechnung gestellt werden und bei noch größeren Anlagen bis zu 200 Euro.

Wann der verpflichtende Einbau beginnt, ist noch unklar. Bislang ist kein Gerät verfügbar, das den Kriterien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entspricht. Bieten drei unterschiedliche Hersteller ein vom BSI zugelassenes Messsystem an, kann die Installation angeordnet werden. Nach Angaben der Bundesnetzagentur soll es Mitte 2017 so weit sein. Ab 2018 können Netzbetreiber auch für Systeme größer einem Kilowatt Leistung den Einbau eines intelligenten Messsystems verlangen. Kostenpunkt hier: bis zu 60 Euro pro Jahr.

Anlagenbetreiber kann selbst Messstellenbetreiber beauftragen

Verantwortlich für die flächendeckende Verbreitung intelligenter Messsysteme sind die sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber. Dies sind im Moment die Verteilnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur entwickelt derzeit ein Verfahren, um ab Herbst 2017 grundzuständige Messstellenbetreiber ernennen zu können, wenn ein Unternehmen ein anderes ablösen sollte. Einen grundzuständigen Messstellenbetreiber zeichnet aus, dass er in einer Region derjenige mit den meisten Kunden ist. Ein Anlagenbetreiber muss aber keinen Zähler vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingebaut bekommen. Er hat das Recht, sich einen anderen Anbieter zu suchen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber überwacht dann nur, dass die intelligenten Messsysteme überall eingebaut werden, wie es das Gesetz vorsieht.

Betrieb des Stromzählers obliegt nun dem Netzbetreiber

Schon heute unterscheiden sich die Preise für den Betrieb eines Stromzählers deutlich von Anbieter zu Anbieter. Da für ein intelligentes Messsystem bis zu 200 Euro im Jahr berechnet werden dürfen, könnte die Kostenschere zwischen den Wettbewerbern weiter auseinandergehen. Obendrein hat das Messstellenbetriebsgesetz bereits eine Änderung ausgelöst, die jeden Photovoltaikanlagenbetreiber betrifft – unabhängig von der Größe seines Systems: Der  Betrieb des Zählers liegt nicht mehr beim Kraftwerksbetreiber, sondern beim grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Der Betrieb umfasst den Einbau, die Wartung und auch das Ablesen des Zählers. Anlagenbetreiber können ihren Zähler noch selbst ablesen. Aber der Netzbetreiber muss die Werte nicht übernehmen, sondern kann auf einer fachmännischen Auswertung beharren. Wie erwähnt: Der Anlagenbetreiber kann selbst einen Fachbetrieb oder einen Fachkraft für den Betrieb der Messstelle wählen. Es empfiehlt sich, die Kosten für den Service zu vergleichen.

Ab Mai sind Solaranlagen dem Marktstammdatenregister zu melden

Wer eine Photovoltaikanlage neu errichtet, muss dies der Bundesnetzagentur melden. Seit 2010 wird das entsprechende PV-Meldeportal geführt. Freiflächenanlagen werden seit 2015 im Anlagenregister erfasst. PV-Meldeportal und Anlagenregister gehen 2017 gemeinsam im neuen  Marktstammdatenregister auf. Es umfasst alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, die in Deutschland errichtet werden und integriert zudem alle Marktakteure. Spätestens ab Mai sollen neue Photovoltaikanlagen an das Marktstammdatenregister gemeldet werden.

Dafür werden wesentlich mehr Daten abgefragt als bisher im Meldeportal, beispielsweise die Leistung der Wechselrichter für den Solargenerator und auch Batteriespeicher, die Anzahl und Ausrichtung der Module, die Fernsteuerbarkeit der Anlage und ob sie im Inselbetrieb arbeiten kann. Die Daten von Bestandsanlagen werden ebenfalls abgefragt. Anlagenbetreiber werden eine Nachricht mit einem Link zum Register erhalten, wo sie sich selbst und ihre Anlage registrieren sollen.

  • Autor: Ines Rutschmann » 30.12.2016, 14:30 
    Veröffentlicht in:  Praxis

 

       
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