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Bei der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage können diverse steuerliche Abschreibungen angesetzt werden: 

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibungsmethode werden die Herstellungskosten (Netto) der PV-Anlage in gleichmäßigen Beträgen in der EÜR angegeben. Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet (z.B. Dezember 1/12 der sich ergebenden linearen Abschreibung). Die fehlenden Restmonate aus dem ersten Jahr der Abschreibung werden im 21. Jahr verrechnet. Im Beispiel im 21. Jahr (11/12) der rechnerischen linearen AfA.

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage ermöglicht es Kleinunternehmern (Gewinn im Jahr der Rücklagenbildung unter 100.000 €) außerbilanziell maximal 40% der geplanten Investition (Kosten der Photovoltaik-Anlage) abzusetzen. Diese Möglichkeit besteht auch noch rückwirkend für 2007, mit der Folge das Einkommen um 40% der Anschaffungskosten der PV-Anlage zu mindern. Der Investitionsabzug wird einmalig durchgeführt und mindert die Berechnungsgrundlage der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung basiert auf dem sich nach Verrechnung des Investitionsabzugsbetrages ergebenden Wertes.

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung nach §7g Abs.1 EStG erlaubt es Existenzgründern im Jahr der Erstellung der PV-Anlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20% der Herstellungskosten abzusetzen. Die Verteilung der 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt parallel zur linearen Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt. Somit können auch im Dezember eines Jahres maximal die vollen 20% Sonderabschreibung genutzt werden.

 

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Steuerberater.

 

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